Mieterstromzuschlag

Seit dem Inkrafttreten des zweiten Änderungsgesetzes zum EEG 2017 am 25. Juli 2017 gibt es für Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen bis 100 kWp eine Förderung für jede Kilowattstunde „Mieterstrom“ - den sogenannten Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3. Als Mieterstrom gilt der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an die Letztverbraucher (insbesondere Mieter und nicht Eigenversorgung) im jeweiligen Wohngebäude bzw. Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz geliefert und verbraucht wird. Das Wohngebäude muss mindestens zu 40 % der Fläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Damit der Zuschlag ausbezahlt werden kann, muss die Strommenge nach Vorgaben des MsbG durch einen Zähler eines Messstellenbetreibers erfasst werden. Der Netznutzer am Übergabezähler (Mieterstromanbieter) zum Netz für die allgemeine Versorgung muss personenidentisch mit dem Anlagenbetreiber sein. Über das „Formular Mieterstromzuschlag“ können Sie den Zuschlag bei der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH beantragen. Zusätzlich muss noch eine Meldung an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgen. Die Anlage muss mit Eintragung des Zeitpunktes dem Mieterstromzuschlag zugeordnet werden. Eine Deckelung von 500 MW darf dabei nicht überschritten sein.