Ende der Förderung für EEG-Anlagen

Betroffen sind derzeit Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die bis zum 31. Dezember 2000 in Betrieb gegangen sind, da deren Förderzeitraum zum 31.12.2020 endete.

Dabei handelt es sich überwiegend um kleine Photovoltaik-Anlagen, die die gesamte erzeugte elektrische Energie in das Netz für die allgemeine Versorgung einspeisen (Volleinspeiser). Die NHF als Netzbetreiber hat den Strom während des gesetzlichen Förderzeitraums angekauft und dafür die feste Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgezahlt.

Gesetzliche Nachfolgeregelung für Kleinanlagen

Nachdem zwischenzeitlich das EEG 2021 in Kraft getreten ist, bestehen nun die drei unten dargestellten Möglichkeiten zum Weiterbetrieb von EEG-Anlagen nach Ende der Förderung. Neben der weiteren Volleinspeisung mit Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 kW und der Möglichkeit der Direktvermarktung ist es durch die Nachfolgeregelung für Kleinanlagen nun möglich, ohne wirtschaftliche Nachteile die Anlage von Voll- auf Überschusseinspeisung umzustellen und den erzeugten Strom teilweise selbst zu nutzen.

Hinweis: Für EEG-Anlagen, die im Jahr 2001 in Betrieb genommen worden sind, endet die gesetzliche Förderung erst am 31. Dezember 2021.

Mögliche Modelle für den weiteren Betrieb

Nach aktueller Gesetzeslage gibt es für den weiteren Betrieb von EEG-Anlagen, deren gesetzliche Förderung zum 31. Dezember 2020 endete, seit dem 1. Januar 2021 nun drei Möglichkeiten:

Volleinspeisung mit Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 kW

Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW erhalten für ihren eingespeisten Strom weiterhin eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber – diese basiert auf einem Referenzmarktpreis, der an den Strombörsen gebildet wird. Der Anlagenbetreiber muss hierfür seine Anlage nicht umrüsten und es ist kein zusätzlicher Vertragsabschluss notwendig.

Eine Übersicht zu den neuen Möglichkeiten gemäß EEG 2021 finden Sie weiter unten.

Umrüstung auf Überschusseinspeisung

Alternativ ermöglicht das EEG 2021 nun dem Anlagenbetreiber, auch ohne wirtschaftliche Nachteile, seine Anlage auf Überschusseinspeisung umzurüsten und somit den erzeugten Strom teilweise selbst zu nutzen. Der Umbau seiner Anlage von Voll- auf Überschusseinspeisung ist allerdings mit Kosten verbunden. Ein geeigneter Ansprechpartner hierfür ist der Elektroinstallateur des Anlagenbetreibers.

Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung bis 100 kW erhalten für den eingespeisten Überschussstrom die oben dargestellte Einspeisevergütung vom Netzbetreiber.

Übrigens: Die EEG-Umlagepflicht entfällt für EEG-Anlagen bis 30 kW und einem Eigenverbrauch von 30.000 kWh/a. In allen anderen Fällen muss die EEG-Umlage in Höhe von 40 % des Regelsatzes bezahlt werden. Ab dem 01.07.2022 wird die EEG-Umlage auf 0€ abgesenkt. Ab dem 01.01.2023 entfällt diese komplett.

Eine Übersicht zu den neuen Möglichkeiten gemäß EEG 2021 finden Sie weiter unten.

Direktvermarktung der Stromeinspeisung

Daneben gibt es die Möglichkeit, die Anlage zur Direktvermarktung anzumelden. Für Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW ist dies sogar verpflichtend.

Ein Direktvermarkter veräußert den eingespeisten Strom dann für den Anlagenbetreiber an der Börse. Je nach Anlagengröße und Messkonzept (Voll- oder Überschusseinspeisung) sind ggf. neue technische Einrichtungen für die Messung (Erfassung von 15 Minuten-Werten mit Zähldatenfernübertragung) und die Fernsteuerung der Anlage notwendig, welche zusätzliche Kosten mit sich bringen. Ein Direktvermarkter berät hierzu sicherlich gerne.

Übrigens: Das EEG 2021 erlaubt Vereinfachungen für Anlagen in Direktvermarktung, deren installierte Leistung maximal 100 kW beträgt und die in Volleinspeisung betrieben werden. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Direktvermarkter.

Eine Übersicht zu den neuen Möglichkeiten gemäß EEG 2021 finden Sie weiter unten.

Messkonzeptänderung:

Möchten Sie bei Ihrer Anlage eine Messkonzeptänderung vornehmen (z.B. von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung), so füllen Sie bitte das folgende Formular vollständig aus:

Folgende Unterlagen werden zudem benötigt:

Fall 1:

Zwei-Richtungs-Zähler als Haushaltszähler bereits vorhanden: Messkonzeptänderungsformular + Messkonzeptblatt

Fall 2:

Kein Zwei-Richtungs-Zähler als Haushaltszähler vorhanden: Messkonzeptänderungsformular + Messkonzeptblatt + Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung lassen Sie bitte von Ihrem Installateur ausfüllen.

Falls der "alte" PV-Zähler ausgebaut werden soll, gibt es ebenfalls zwei Vorgehensweisen:

Fall 1:

Zähler befindet sich im Kundeneigentum, so beauftragen Sie einen Installateur welcher den Zähler ausbaut.

Fall 2:

Zähler befindet sich in unserem Eigentum: Hier muss uns Ihr Installateur eine Inbetriebsetzung mit einem Ausbau zukommen lassen.

Sämtliche Unterlagen senden Sie uns bitte an folgende Mailadresse: einspeisung@n-hf.de